Fachbegriffe
Im Rahmen der Schadenregulierung und dem technischen Zusammenhang definiert man mit bestimmten, im alltäglichen Sprachgebrauch häufig nicht geläufigen Begrifflichkeiten, verschiedene und ausschlaggebende Sachverhalte sowie Wesensmerkmale.
Solche auf den Kraftfahrzeugschaden bezogenen Formulierungen und Definitionen werden im folgenden verständlicher und nachvollziehbar erklärt.
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- 130%-Grenze
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Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert spricht man zunächst von wirtschaftlichen Totalschaden. Dennoch kann der Geschädigte das Fahrzeug vollständig reparieren lassen, wenn die Kosten im Rahmen von bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert bleiben.
Allerdings muss nach erfolgter fachgerechter Reparatur (lt. Gutachten) die weitere Fahrzeugnutzung vorgesehen sein (Integritätsintresse), damit auch solche über dem Wiedebeschaffungswert liegenden Kosten bis zu 130% erstattet werden.
Nach herschender Rechtssprechung ist eine Auszahlung dieser Kosten im Sinne einer fiktiven Abrechnung regelmäßig verneint worden.
B
- Bagatellschaden
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Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.
WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen.
Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind.
F
- Fiktive Abrechnung
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Der Geschädigte kann gemäß Paragraph 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Bei Auszahlung werden Nettobeträge berücksichtigt, da davon ausgegangen wird, dass keine Umsatzsteuer anfällt.
H
- Haftpflichtschaden
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Im Falle des Haftpflichtschaden ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß Paragraph 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (Paragraph 3 Pflichtversicherungsesetz).
Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind die vertraglichen Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
K
- Kaskoschaden
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Im Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
N
- Nutzungsausfall
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Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug mietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von Paragraph 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw's.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich unter anderem aufgrund der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann beispielsweise der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
P
- Prognoserisiko
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Das Prognoserisiko der Ausweitung der unfallbedingt eingetretenen Schäden trägt grundsätzlich der Schädiger. (siehe auch 130% Regel). Doch Vorsicht,durch die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch den Reparaturbetrieb übernimmt dieser ohne Not das sog. Prognoserisiko zu Gunsten des Schädigers und somit zu eigenen Ungunsten. nicht selten entstehen hieraus auch Nachteile für den Geschädigten.
R
- Reparaturdauer
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Beziffert eine Zeitspanne, in der Arbeiten zur Schadensbehebung am Fahrzeug erbracht werden. Da in der Praxis keine minutiöse Abrechnung gefordert ist, beschränkt sich diese Angabe auf Tage. Bsp.:
Mittwoch: Unfallereignis (Achsschaden-Abschleppen)
Donnerstag: Begutachtung(Sachverständiger erkennt Reparaturwürdigkeit)
Freitag: Gutachtenerstattung (Kunde erteilt Rep.auftrag/Werkstatt bestellt Teile)
Montag: Reparaturbeginn
Dienstag: Verbringung zur Lackiererei
Mittwoch: Fertigstellung / Reinigung
Donnerstag: Rechnungslegung/Übergabe an Kunden
Tatsächliche Ausfallzeit sind nach diesem theoretischen Modell 8 Kalendertage, die reine Reparaturdauer beträgt 3 Werktage. Zu unterscheiden bleibt hierbei der Anspruch auf Mietwagennutzung oder Nutzungsausfallentschädigung. - Reparaturkosten
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Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus:
- Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt
- Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt
- Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien
- Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...)
- evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich
- prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.)
- Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer
*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.
Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde.
Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren, usw.
- Restwert
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Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar.
S
- Schadenminderungspflicht
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Der Geschädigte hat die Obliegenheit, also die Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadensfolgen abzuwenden oder zu mindern, bzw. auf einen ungewöhnlich hohen Schaden aufmerksam zu machen.
- Stundenverrechnungssatz
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Dieser Faktor ist ein Begriff aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich. Damit ein Betrieb entsprechend seiner Kostenstruktur wirtschaftlich ist und bleibt, wird diese Größe innerbetrieblich kalkuliert anhand von Personalstärke- und Einsatz sowie den damit verbundenen Lohn- und Lohnnebenkosten. Mit Prozentsätzen für Gemeinkosten, Unternehmerrisiken bzw. Gewinn beaufschlagt und in Relation auf 1h heruntergebrochen wird dieser Wert im Ergebnis als Bruttobetrag in den Geschäftsräumlichkeiten für den Kunden zugänglich (Aushang) offeriert.
In vielen Reparaturbetrieben wird dieser Stundensatz noch in verschiedene Kategorien unterteilt.
So differieren die Sätze für Mechanik - Karosserie- bzw. Elektrikarbeiten meist untereinander.Bsp.: Stundenverrechnungssatz Mechanik 79,-€
Stundenverrechnungssatz Karosserie 86,-€Für eine Stunde Werkstattleistung (Inspektion) bezahlt der Kunde 79 Euro inkl. Umsatzsteuer, wobei für eine Stunde Arbeit (Schwellerreparatur) 86 Euro inkl. USt berechnet werden.
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- Totalschaden
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Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aber auch dann, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung die Netto-Reparaturkosten größer sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffung und Restwert.
Von Unmöglichkeit der Wiederherstellung kann aus heutiger Sicht der Technik, selbst bei ausgebrannten bzw. völlig kollabierten Karosserien, nicht mehr ausgegangen werden. Jedoch begründet bei solch signifikanten Zerstörungsgraden der überproportional hohe Aufwand die Forderung zur Frage nach der Wirtschaftlichkeit.
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- Wertminderung
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Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
- Wiederbeschaffungswert
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Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.