Gegenüberstellung der „Unfallschaden - Klassiker“ in Haftpflicht und Kasko

von Carsten Heindorf

Es ist nicht immer leicht, den Überblick zu wahren, wenn es um eine Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkt des Kaskoschadens einerseits und des Haftpflichtschadens andererseits geht. Daher stellen wir die wichtigsten Punkte für Sie gegenüber.

Eines vorweg: Die grundlegenden Unterschiede ergeben sich daraus, dass der Kaskoversicherer der Vertragspartner Ihres Kunden ist und daher vieles vertraglich geregelt werden kann. Der Haftpflicht-Unfallgeschädigte hingegen hat keine vertragliche Bindung zum eintrittspflichtigen Versicherer, weshalb das Gesetz die Regelungen vorgibt.

Schadengutachten

Kasko

Der Versicherer hat nach allgemeiner und wohl auch richtiger Ansicht das Weisungsrecht, ob und bei wem ein Gutachten eingeholt wird.

Haftpflicht

Übersteigt der Schaden die Bagatellgrenze von 715 Euro, darf der Geschädigte ohne Rückfrage beim gegnerischen Versicherer ein Schadengutachten einholen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03; Abruf-Nr. 043098). Bei ganz oberflächlichen Schäden sind manche Instanzgerichte etwas strenger als der BGH. Bei klar eingrenzbaren Schäden unter 1.000 Euro ist also etwas Vorsicht geboten. Wir erstellen Ihnen in diesen Fällen ein Kurzgutachten.

Fiktive Abrechnung Der Geschädigte kann gemäß Paragraph 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Bei Auszahlung werden Nettobeträge berücksichtigt, da davon ausgegangen wird, dass keine Umsatzsteuer anfällt. bei unreparierter Inzahlungnahme

Kasko

Wird ein Auto mit Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. unterhalb des Totalschadens in Zahlung genommen, wird der Schaden in der Regel nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abgerechnet. In den meisten Kaskoverträgen ist geregelt, dass in Fällen ohne vollständige Reparatur in einer Fachwerkstatt nur gekürzte Stundenverrechnungssätze erstattet werden. Regelmäßig ist auch geregelt, dass der Versicherer dann weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten übernehmen muss. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist statthaft, die Grundsätze der haftpflichtrechtlichen „Porsche-Entscheidung“ (BGH, Urteil vom 29.3.2003, Az: VI ZR 398/02; Abruf-Nr. 031071) sind nicht übertragbar. Als Alternative kommt in Betracht, das Auto vollständig im Auftrag des Kunden zu reparieren und erst danach anzukaufen. Denn jedenfalls bisher ist noch kein Versicherer auf die Idee gekommen, die Berechtigung der Reparatur an eine sich anschließende Haltefrist zu knüpfen. Die Verträge enthalten dazu regelmäßig nichts. Die Rechtsprechung des BGH zur Sechs-Monats-Frist betrifft eine ganz andere Konstellation, die nicht im Ansatz vergleichbar ist. Haftpflicht Für Haftpflichtschäden gelten die Grundsätze der „Porsche-Entscheidung“: Der Geschädigte hat Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt der betreffenden Marke in seiner Region. Ein Verweis auf eine Werkstatt einer anderen oder keiner Marke kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Für den Herbst wird ein BGH-Urteil dazu erwartet. Unsere Prognose: Der Versicherer muss detailliert und für den Geschädigten ohne Aufwand überprüfbar darlegen, warum die von ihm favorisierte Werkstatt gleichwertig sei. Die gängigen Routinehinweise auf irgendwelche Zertifizierungen oder Garantieübernahmen genügen nicht. Die Anforderungen werden so hoch sein, dass sie praktisch unerfüllbar sind.

Würde die Werkstatt der Marke am Ort UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten berechnen, falls man dort reparieren ließe, muss der Versicherer diese auch erstatten, wenn der Schaden fiktiv abgerechnet wird. Es gibt aber einige hartleibige Versicherungen, die dennoch die Verrechnungssätze und Zusatzkosten kürzen, weil sie wissen, dass sich die meisten Betriebe nicht dagegen wehren.

Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. übersteigen Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Kasko

Es gibt keine Reparaturobergrenze für Kaskoschäden. Die einzige Frage ist, welchen Anteil der Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. der Versicherer übernehmen muss. Bei Vollkaskoschäden spielt das kaum eine Rolle, weil junge Autos selten über den Wert hinaus repariert werden. Bei Teilkaskoschäden hingegen ist die Konstellation „Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. (WBW) 3.000 Euro, Wildschaden 3.500 Euro“ durchaus an der Tagesordnung. Wenn repariert wird, muss der Versicherer bis zum WBW abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung mitgehen. Den überschießenden Betrag muss der Kunde selbst zahlen.

Haftpflicht

Das Haftpflichtschadenrecht stellt eine Möglichkeit zur Verfügung, auf Kosten des Schädigers über den WBW hinaus zu reparieren, wenn die prognostizierten Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. das 1,3-fache des WBW nicht übersteigen. Allerdings: Die Reparatur muss vollständig nach den gutachterlichen Feststellungen erfolgen. Der Geschädigte muss das Auto nach der Reparatur in der Regel sechs Monate weiternutzen. Passiert in dieser Zeit ein massiver Zweitunfall oder setzt ein Motorschaden den Wagen außer Gefecht, verhindern Krankheit oder Arbeitslosigkeit die Weiternutzung, geht das aber auch in Ordnung.

Prognoserisiko Das Prognoserisiko der Ausweitung der unfallbedingt eingetretenen Schäden trägt grundsätzlich der Schädiger. (siehe auch 130% Regel). Doch Vorsicht,durch die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch den Reparaturbetrieb übernimmt dieser ohne Not das sog. Prognoserisiko zu Gunsten des Schädigers und somit zu eigenen Ungunsten. nicht selten entstehen hieraus auch Nachteile für den Geschädigten.

Kasko

Wenn der von der Versicherung entsandte Sachverständige einen Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW) kalkuliert und sich bei der Reparatur Schadenerweiterungen ergeben, die die Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. über den WBW treiben, der ja eigentlich die Entschädigungshöchstgrenze ist, muss die Versicherung die vollen Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten. Urteile dazu haben wir zwar nicht gefunden. Jedoch kann man nicht ernsthaft die Meinung vertreten, der Versicherungsnehmer dürfe sich nicht auf die Feststellungen des Gutachters der Versicherung verlassen und darauf seine Reparaturentscheidung gründen. Empfehlenswert ist es dabei aber, die Ausweitung der Reparatur sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen.

Haftpflicht

Das Recht auf die Einholung eines Schadengutachtens wird im Haftpflichtschadenrecht mit der „Waffengleichheit“ begründet. Der Geschädigte, der selbst keine technisch-kalkulatorischen Kenntnisse hat, darf die insoweit bestehende Überlegenheit der Versicherung dadurch kompensieren, dass er einen Sachverständigen zu Rate zieht. Es wäre nicht konsequent, wenn der Geschädigte dann nicht an die Feststellung des Sachverständigen glauben dürfe.

Daher hat der BGH vielfach entschieden, dass das Prognoserisiko Das Prognoserisiko der Ausweitung der unfallbedingt eingetretenen Schäden trägt grundsätzlich der Schädiger. (siehe auch 130% Regel). Doch Vorsicht,durch die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch den Reparaturbetrieb übernimmt dieser ohne Not das sog. Prognoserisiko zu Gunsten des Schädigers und somit zu eigenen Ungunsten. nicht selten entstehen hieraus auch Nachteile für den Geschädigten. zu Lasten des Schädigers geht, zum Beispiel im Urteil vom 15. Oktober 1991 (Az: VI ZR 314/90; Abruf-Nr. 092354). Dessen Leitsatz heißt wörtlich: „Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko Das Prognoserisiko der Ausweitung der unfallbedingt eingetretenen Schäden trägt grundsätzlich der Schädiger. (siehe auch 130% Regel). Doch Vorsicht,durch die Erstellung eines Kostenvoranschlages durch den Reparaturbetrieb übernimmt dieser ohne Not das sog. Prognoserisiko zu Gunsten des Schädigers und somit zu eigenen Ungunsten. nicht selten entstehen hieraus auch Nachteile für den Geschädigten. zulasten des Schädigers“.

Auch in einem weiteren Urteil vom 15. Oktober 1991 (Az: VI ZR 67/91) hat der BGH auf die „voraussichtlichen“ Kosten der Reparatur abgestellt. Empfehlenswert ist es aber auch dabei, die Reparaturerweiterung sofort bei ihrer Erkennbarkeit mit dem Sachverständigen abzustimmen.

Ermittlung des Restwerts

Kasko

In nahezu allen Kaskoverträgen ist für den Versicherer im Hinblick auf die Verwertung des Fahrzeugs ein Weisungsrecht formuliert, das von der Rechtsprechung auch anerkannt wird (zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 3.3.2004, Az: 14 U 184/02; Abruf-Nr. 070028). Die Schadenmeldung wird gleichzeitig als Bitte um die entsprechende Weisung angesehen. In der Praxis entspricht das vom regelmäßig von der Versicherung entsandten Sachverständigen eingeholte Restwertangebot der Verwertungsweisung jedenfalls der Höhe nach. Vor diesem Hintergrund hat sich die Einschaltung der Restwertbörsen insoweit durchgesetzt.

Haftpflicht

Für Haftpflichtschäden hat der BGH entschieden: Der Geschädigte darf sich auf die Höhe des Restwerts, den der von ihm eingeschaltete Sachverständige festgelegt hat, ohne weitere Nachfrage beim Versicherer verlassen (BGH, Urteil vom 21.1.1992, Az: VI ZR 142/91; Abruf-Nr. 010376).

Auch im Internetzeitalter hat der BGH bestätigt, dass der Sachverständige bei der Bemessung des Restwerts auf die Angebote der örtlichen Händler abstellen soll (Urteil vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04; Abruf-Nr. 052785 sowie Urteil vom 13.1.2009, Az: VI ZR 205/08; Abruf-Nr. 090691).

Nur wenn der Versicherer ein Überangebot vorlegt, bevor der Geschädigte über die Verwertung seines Fahrzeugs disponiert hat, muss das beachtet werden (BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az: VI ZR 219/98; Abruf-Nr. 090363). Ein Überangebot nach dem Verkauf ist nach überwiegender Rechtsprechung auf der Grundlage der BGH-Urteile wirkungslos (so zum Beispiel LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08; Abruf-Nr. 082935).

Jedoch gibt es immer wieder Ausreißerurteile, bei denen die Gerichte doch eine Pflicht des Geschädigten sehen, vor Verkauf des verunfallten Fahrzeugs in Totalschadenfällen dem Versicherer die Gelegenheit zu geben, beim Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar. mitzureden, siehe zum Beispiel die Entscheidung des LG Essen vom 18.6.2009, Az: 10 S 87/09; Abruf-Nr. 093100.

Wenn der Geschädigte das Fahrzeug trotz rechnerischen Totalschadens weiter nutzt (zum Beispiel bei Schaden über 130 Prozent und Einfachreparatur), muss der Versicherer in jedem Fall den Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar. aus dem Schadengutachten anrechnen. Die Chance des Überbietens hat er dann nicht (BGH, Urteil vom 6.3.2007, Az: VI ZR 120/06; Abruf- Nr. 071214 sowie Urteil vom 10.7.2007, Az: VI ZR 217/06; Abruf-Nr. 072681).

Rechtsverfolgungskosten und Rechtsschutzversicherung

Kasko

Weil der Kaskoversicherer der Vertragspartner des Versicherungsnehmers ist, gibt es keinen unbedingten Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung eventueller Rechtsverfolgungskosten durch die Einschaltung eines Anwalts. Erst wenn der Kaskoversicherer einen Rechtsverstoß begeht, indem er falsch abrechnet, entsteht ein solcher Anspruch. Auch eine eventuelle Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers muss nicht sofort Kostendeckung geben. Denn die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung setzt einen „Rechtsschutzfall“ voraus. Die erstmalige Forderung des Versicherungsnehmers an den Kaskoversicherer ist insoweit keine rechtliche, sondern zunächst eine rein wirtschaftliche Angelegenheit. Auch hier gilt also: Erst wenn der Kaskoversicherer einen Rechtsverstoß begeht, entsteht der Kostenschutz durch den Rechtsschutzversicherer.

Haftpflicht

Bei Haftpflichtschäden besteht eine andere Rechtslage. Denn es geht hier nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um deliktische. Die Grundlage ist das Recht der unerlaubten Handlung. Also ist die durch den Unfall eintretende Verletzung des Rechtsguts durch den Schädiger von Anfang an ein Rechtsfall. Ohne Rücksicht auf die Schadenhöhe darf der Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Von dem Grundsatz gibt es nur ganz enge Ausnahmen: Ist der Geschädigte geschäftlich gewandt und die Sachlage gänzlich einfach und überschaubar, soll er zuerst versuchen, sein Recht selbst durchzusetzen. In einem BGH-Fall ging es um eine Straßenmeisterei und unfallbeschädigte Leitplanken. Da ging das Gericht davon aus, dass man einer Leitplanke schlechterdings keinen Einwand eines Mitverschuldens entgegen bringen könne, so dass der Haftungsgrund klar liege. Auch die üblichen Themen der Auseinandersetzungen gebe es insoweit nicht.

Bei „echten“ Autounfällen gesteht die Rechtsprechung weit überwiegend, aber nicht ausnahmslos, den Anwalt von Anfang an auch für Flottenhalter (das ist regelmäßig die umstrittene Fallgruppe) zu.

Auch eine eventuelle Rechtsschutzversicherung des Geschädigten muss sofort Kostendeckung geben. Der Unfall als solcher ist als „unerlaubte Handlung“ der Rechtsschutzfall. Es wird also nicht erst ein Fehlverhalten der Versicherung vorausgesetzt.

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