Digitalisierung der Schadenwelt - Wer zahlt die Zeche?

von Carsten Heindorf

Überall spricht man von der Digitalisierung der Schadenwelt und gelegentlich gewinnt man den Eindruck, dass man in einigen Kreisen glaubt, dass es nur noch virtuelle Verkehrsunfälle geben kann. Dankenswerterweise holt die Realität einen zumeist wieder ein, wobei durchaus zu erkennen ist, dass auch Marktchancen in der zukünftigen digitalen Welt liegen.

Es dürfte kein Zweifel bestehen, dass man sich der Digitalisierung unserer Welt und eben auch der Schadenwelt nicht entziehen kann.

Unter diesen Bedingungen muss der Anwalt genauso wie der Kfz-Sachverständige und der Kfz-Reparaturbetrieb sein Tätigkeitsprofil neu justieren. Dies muss mit unterschiedlichen Ansätzen erfolgen. Der Sachverständige muss verdeutlichen, dass sein Produkt die Rechnungslegung des Reparaturbetriebes wesentlich erleichtert, während der Reparaturbetrieb die Gutachtendaten für die Rechnungslegung einfach übernimmt.

Die Kommunikation zwischen dem Kfz-Betrieb und dem Kfz-Sachverständigen muss gleichfalls in die digitale Welt übertragen werden. Schadenmeldung, Bilder vom Unfallauto oder die Fahrgestellnummer machen es bereits im Vorfeld möglich, dass das Fahrzeug exakt identifiziert wird und eine Ersteinschätzung zur Schadenhöhe erfolgen kann.

Beauftragt die Werkstatt den Sachverständigen, ist es in aller Regel sinnvoll, dass der regulierungspflichtige Versicherer exakt identische Informationen erhält. Das Gutachten wird elektronisch für die Rechnungslegung der Werkstatt übernommen, genauso wie es externe Dienstleister übernehmen können, Prüfungen der Haftung im Grunde nach zu übernehmen.

Das Gutachten muss den technischen Fortschritt im Fahrzeugbau und in der Fahrzeugelektronik widerspiegeln, genauso wie der Rechtsanwalt sehr frühzeitig in den Abwicklungsprozess eingebunden werden muss.

Es geht um Chancengleichheit – Chancengleichheit für alle Beteiligten am Unfallabwicklungsprozess. Am Ende wird nur der auch wirtschaftliche Vorteile für sich in Anspruch nehmen können, wenn er die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzt.

Elektronische Schadenmeldung, Anwalts-APP oder die elektronische Akte, in die auch unter bestimmten Voraussetzungen die Werkstatt einblicken kann, sind ein erfolgversprechender Weg, in Zeiten der Digitalisierung nicht abgehängt zu werden.

Chancengleichheit bedeutet aber auch, dass die Wirtschaftsunternehmen, die in der Produktentwicklung tätig sind, ihrer Verantwortung gerecht werden, was nichts anderes bedeutet, als im Rahmen der Produktentwicklung nicht einseitig Interessenlagen zu berücksichtigen.

Planungen beispielsweise der Allianz Versicherung, künftig Einfluss auf Ersatzteilpreise zu nehmen gegebenenfalls in Verbindung mit dem Ausschluss des Kfz-Sachverständigen und des Rechtsanwaltes, überschreiten die Grenze eines fairen Regulierungsverhaltens, selbst wenn es sich – wie so oft vorgetragen – nur um Angebote handelt, die der Geschädigte oder die der Versicherungsnehmer nutzen kann oder auch nicht.

In dem geplanten System soll es der Geschädigte übernehmen, Lichtbilder und Schadenbeschreibung zu senden, damit am Ende bereits aus den Lichtbildern der Schaden relativ exakt kalkuliert werden kann. Eine sogenannte elektronische QuickRKÜ soll Zahlungsvorgänge beschleunigen und der Versicherer selbst übernimmt es dann, bei konkreter Abrechnung die Ersatzteile zu bestellen und zu bezahlen, womit die Diskussionen um UPE-Aufschläge endgültig der Vergangenheit angehören würden.

Wieder einmal wird ein System mit Pseudoargumenten aufgebaut, um im Interesse einer Prozessbeschleunigung, im Interesse der Vermeidung von Medienbrüchen scheinbar zum Wohle des Geschädigten oder des Versicherungsnehmers handeln zu können. 

Gemeint ist jedoch etwas gänzlich anderes. Man will die Hoheit über den gesamten Schadenablauf, man will alleine die Schadenpositionen definieren und trotz unseres marktwirtschaftlichen Systems auch noch die Preise der Ersatzteile selbst festlegen. Offenbar ist am Ende jedes Mittel recht, um die Schadenhöhe zu senken.

Man beruft sich bei der Entwicklung auf EDV-Unternehmen, die schließlich für alle Schadenbeteiligten tätig wären.

An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass derartige Entwicklungen mit Zustimmung der BVSK-Sachverständigen oder der Kfz-Reparaturbetriebe und den Verkehrsrechtsanwälten erfolgt wäre.

Es gilt deutlich zu machen, dass auch ein großes Versicherungsunternehmen nicht das Recht hat, das Unfallschadenrecht nur Kraft Marktmacht einseitig auszulegen.

Zweifelsfrei bietet die digitalisierte Schadenwelt Vorteile. Diese müssen herausgearbeitet und auch genutzt werden. Wird aber die Möglichkeit der Digitalisierung missbraucht, um Rechte Dritter besser beschneiden zu können, muss dies bekämpft werden.

EDV-Lösungen, die nicht der Garant dafür sind, dass die Schadenabwicklung in den Bahnen des geltenden Rechts erfolgt, sind keine Lösungen, sondern die Ursache weiterer Probleme.

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