Die Mängelfrist hängt vom Zeitpunkt der Abnahme ab
von Carsten Heindorf
Das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) verweist bei dieser Frage auf ein Gerichtsurteil, nach dem die Mängelfrist vom Zeitpunkt der Abnahme abhängt.
Nicht selten stellt sich im Falle eines Mängelanspruchs – der etwa aus einer Kfz-Reparatur resultiert – die Frage, wann die Frist für diesen Anspruch beginnt bzw. endet. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) wies in diesem Zusammenhang nun auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hin (OLG Koblenz, Az. 5 U 906/07). Dort haben die Richter nämlich nach einer so genannten "lex specialis" entschieden und die werkvertragliche über die allgemeine Regelung gestellt.
Konkret bedeutet das, dass ein Verjährungsbeginn nicht etwa auf den Jahresschluss oder die Kenntnis des Mangels abzustellen ist. Das entspräche nämlich der allgemeinen Regelung gemäß § 199 BGB für regelmäßige Verjährung. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Abnahme relevant, was der werkvertraglichen Regelung des § 634 a BGB entspricht.
Die "lex specialis" stellt als "besonderes Gesetz" eine juristische Ausnahmeregel dar – im Gegensatz zum "allgemeinen Gesetz", dem "lex generalis".
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