Vorsicht bei Schadensteuerung der Versicherer!

von Carsten Heindorf

Der schöne Audi zog nach links, was Frau S. selbstverständlich veranlasste, sofort ihren Audi-Betrieb aufzusuchen.

Ein ganz normaler Autounfall – und was daraus werden kann ... Eigentlich doch eine harmlose Sache; nichts als Blechschaden und bei der Schuldfrage gab es auch nichts zu deuten. Die Unfallparteien tauschten Namen, Anschriften und Versicherungen aus und die Geschädigte Franziska S. fuhr erst einmal beruhigt nach Hause. Die linke Seite ihres Audi A3 sah zwar etwas zerknittert aus, aber immerhin, das gerade einmal ein gutes Jahr alte Auto war wenigstens noch fahrbereit. Zur großen Überraschung von Frau S. meldet sich bereits am nächsten Morgen in aller Frühe eine freundliche Dame von der Versicherung des Unfallverursachers, die mitfühlend ihr Bedauern zum Ausdruck bringt, dass Frau S. durch den Unfall des Versicherungsnehmers der Versicherung geschädigt worden sei. Man wolle ihr selbstverständlich alle Unannehmlichkeiten abnehmen und sich um die Instandsetzung ihres Fahrzeuges persönlich kümmern. Bei soviel Freundlichkeit wäre Frau S. besser nachdenklich geworden. Doch so wurde nun aus einem eigentlich harmlosen Unfall eine schier unendliche Geschichte. Die freundliche Versicherung ließ ihr Fahrzeug noch am selben Vormittag abholen und „großzügigerweise“ stellte man Frau S. einen schicken Renault Twingo für die Dauer der Reparatur zur Verfügung. Nach 5 Tagen bekam sie ihr Auto zurück und erhielt sogar noch per Verrechnungsscheck 200,00 € für die so genannte merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.. Die Reparaturrechnung der Werkstatt, die Frau S. zwar nicht kannte, die aber immerhin damit warb, Vertrauensbetrieb der Versicherung des Unfallverursachers zu sein, belief sich auf 5.000,00 € und war selbstverständlich durch die freundliche Versicherung bereits ausgeglichen. Auf den ersten Blick erschien Frau S. dies wie der perfekte Service. Nur wenige Wochen später traten nun aber Probleme auf. Der schöne Audi zog nach links, was Frau S. selbstverständlich veranlasste, sofort ihren Audi-Betrieb aufzusuchen. Schließlich habe das Fahrzeug zwei Jahre Garantie, machte sie dem Annahmemeister im Audizentrum deutlich. Frau S. fiel nun aus allen Wolken, als man ihr mitteilte, dass der Schaden durch eine unsachgemäße Reparatur eines Unfallschadens verursacht worden sei. Die Kosten einer Reparatur der Lenkung beliefen sich auf 1.000,00 €, die nicht durch die Garantie gedeckt seien.

In diesem Zusammenhang wurde Frau S. auch noch darauf hingewiesen, dass durch die Reparatur in einer nicht autorisierten Werkstatt ohnehin die vom Hersteller gewährte zweijährige Garantie erloschen sei.

Schwierig sei es nun auch, nach Ablauf der Garantie für nach der Garantiezeit auftauchende Mängel Kulanz zu erhalten.

Jetzt begab sich Frau S. zu einem Rechtsanwalt, der ihr leider bestätigte, dass der Lenkungsschaden, der auf der unsachgemäßen Reparatur ihres Fahrzeugs beruht, nicht durch die Garantie abgedeckt ist und dass der Garantiegeber berechtigt ist, sein Garantieversprechen daran zu knüpfen, dass das Fahrzeug ausschließlich in seinem Betrieb gewartet und nach einem Unfallschaden instandgesetzt wird. Man könne allerdings versuchen, die Kosten der Reparatur der Lenkung als Schadenersatz bei der Werkstatt geltend zu machen, die den Unfallschaden unsachgemäß behoben hat. Hier allerdings würden nicht unerhebliche Beweisprobleme auftauchen und zudem sei ein Prozess zumindest ohne Rechtschutzversicherung mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko belastet.

Die Überraschungen für Frau S. nahmen allerdings noch kein Ende, als der Anwalt sich der Unfallschadenangelegenheit nochmals annahm. Er wies Frau S. darauf hin, dass ihr als Unfallersatzfahrzeug selbstverständlich ein vergleichbarer Audi zugestanden hätte, und dass auch die Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. von 200,00 € mit Sicherheit viel zu niedrig ermittelt worden sei. Bei einem 13 Monate alten Fahrzeug mit einem Neupreis von über 20.000,00 € und Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. von mindestens 5.000,00 € sei eine Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. von nur 200,00 € geradezu lächerlich.

Der Rechtsanwalt machte Frau S. deutlich, dass sie gut beraten gewesen wäre, statt in die Vertrauenswerkstatt der gegnerischen Versicherung, in ihre Vertrauenswerkstatt zu gehen. In diesem Fall hätte sie sicher sein können, dass Garantie und Kulanz für ihr Fahrzeug nicht gefährdet sind. Mit Sicherheit hätte sie dort ein adäquates Ersatzfahrzeug bekommen oder stattdessen auch die ihr zustehende Nutzungsausfallentschädigung wählen können. Mit Sicherheit wäre sie dort auch auf ihr Recht, einen unabhängigen Sachverständigen und einen Anwalt hinzuzuziehen, hingewiesen worden.

Im Übrigen hätte es auch noch schlimmer kommen können, falls es im Nachhinein Streit über den Unfallhergang gibt. Ohne beweissicherndes Gutachten wäre man den Angaben des Versicherers des Unfallgegners hilflos ausgeliefert.

Frau S. jedenfalls ist sich sicher. Sie wird sich nach einem Unfall künftig nicht noch einmal auf Versprechungen des Versicherers einlassen, sondern direkt ihre Rechte wahrnehmen und ihr Fahrzeug in ihrer Fachwerkstatt des Vertrauens instandsetzen lassen. Dieses Recht steht ihr im Übrigen nicht nur bei einem unverschuldeten Unfall zu, sondern auch bei einem selbstverschuldeten Kaskoschaden Im Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadensersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen. ist das Recht des Autofahrers uneingeschränkt gegeben, die Werkstatt seines Vertrauens anzusteuern. Handelt es sich im Übrigen um ein Leasingfahrzeug oder um ein finanziertes Fahrzeug, ist er in aller Regel sogar verpflichtet, seinen qualifizierten Markenbetrieb aufzusuchen.

Quelle: BVSK

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