Von Versicherungen aufs Glatteis

von Carsten Heindorf

Mit Sorge beobachten wir die Versuche einiger Versicherungen, Unfallgeschädigte in von der jeweiligen Versicherung bevorzugte Werkstätten zu schicken.

Wir wollen nicht verschweigen, dass es bei unserer Skepsis nicht zuletzt darum geht, Sie als unseren Kunden im Falle eines Unfallschadens als unseren Kunden gewinnen zu können. Das zu leugnen, wäre nicht ehrlich. 

Jedoch sehen wir auch objektive Kriterien, die uns veranlassen, Sie zur Vorsicht gegenüber vertrauenswürdig erscheinenden Versicherungsbriefen zu veranlassen. Dabei beziehen wir uns auf solche Fälle, bei denen Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben, also auf Haftpflichtschadenfälle. Exemplarisch möchten wir anhand eines häufig verwendeten Formschreibens einer größeren Versicherungsgesellschaft zur Aufklärung beitragen. Dazu zitieren wir wörtlich aus einem solchen Schreiben einer Versicherungsgesellschaft und weisen Sie Absatz für Absatz auf die „Risiken und Nebenwirkungen“ hin. In dem typischen Schreiben heißt es: „Die Durchführung der Reparatur unfallbedingter Schäden geben wir frei, sofern kein Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aber auch dann, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung die Netto-Reparaturkosten größer sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffung und Restwert. Von Unmöglichkeit der Wiederherstellung kann aus heutiger Sicht der Technik, selbst bei ausgebrannten bzw. völlig kollabierten Karosserien, nicht mehr ausgegangen werden. Jedoch begründet bei solch signifikanten Zerstörungsgraden der überproportional hohe Aufwand die Forderung zur Frage nach der Wirtschaftlichkeit.   eingetreten ist. Bitte übersenden Sie uns die Rechnung und – aussagekräftige – Fotos zum Schadenumfang, zur Beschleunigung gerne auch per Mail. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich.“ 

Was unkompliziert klingt, steckt voller Fallen. Die Passage zeigt, dass zum Zeitpunkt dieses Schreibens nicht klar ist, ob ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aber auch dann, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung die Netto-Reparaturkosten größer sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffung und Restwert. Von Unmöglichkeit der Wiederherstellung kann aus heutiger Sicht der Technik, selbst bei ausgebrannten bzw. völlig kollabierten Karosserien, nicht mehr ausgegangen werden. Jedoch begründet bei solch signifikanten Zerstörungsgraden der überproportional hohe Aufwand die Forderung zur Frage nach der Wirtschaftlichkeit.   vorliegt. Die „Freigabe“ gilt nur für den Fall, dass kein Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aber auch dann, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung die Netto-Reparaturkosten größer sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffung und Restwert. Von Unmöglichkeit der Wiederherstellung kann aus heutiger Sicht der Technik, selbst bei ausgebrannten bzw. völlig kollabierten Karosserien, nicht mehr ausgegangen werden. Jedoch begründet bei solch signifikanten Zerstörungsgraden der überproportional hohe Aufwand die Forderung zur Frage nach der Wirtschaftlichkeit.   vorliegt. Ohne ein Sachverständigengutachten können Sie das in Grenzfällen aber gar nicht beurteilen. Wenn Sie nun reparieren lassen, kann die Versicherung im Nachhinein einwenden, aus der Rechnung und den Bildern gehe hervor, dass es doch ein Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aber auch dann, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung die Netto-Reparaturkosten größer sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffung und Restwert. Von Unmöglichkeit der Wiederherstellung kann aus heutiger Sicht der Technik, selbst bei ausgebrannten bzw. völlig kollabierten Karosserien, nicht mehr ausgegangen werden. Jedoch begründet bei solch signifikanten Zerstörungsgraden der überproportional hohe Aufwand die Forderung zur Frage nach der Wirtschaftlichkeit.   sei. Auch hier wird wieder deutlich wie wichtig die Erstellung eines Schadengutachtens durch einen nicht versicherungsgebundenen Sachverständigen ist. Interessant ist auch, dass die Passage – wie auch der Rest des Briefs – nicht den leisesten Hinweis auf die Problematik der unfallbedingten Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. enthält. Wenn ein repariertes Unfallfahrzeug später einmal als Gebrauchtwagen verkauft werden soll, ist der Unfallschaden offenbarungspflichtig. Dadurch sinkt der Wert. Dieser Wertverlust ist nach der Rechtsprechung ausgleichspflichtig. Das weiß auch die Versicherung. Nicht zuletzt deshalb will sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens vermeiden. 

Der Brief geht weiter: „Wir bieten Ihnen an, ihr Fahrzeug bei der Firma XYZ GmbH, Straße, Ort, Telefonnummer vorzuführen.“ In dem konkreten Fall, aus dem uns das Schreiben bekannt wurde, war diese Werkstatt etwa 80 km entfernt. 

„Diese Firma führt eine für Sie kostenlose digitale Schadenermittlung durch und übermittelt diese online, so dass wir in der Lage wären, uns sofort um Ihre Schadenabwicklung zu kümmern“ 

Auch wir halten die Technik bereit, mittels derer die Online-Information der Versicherung ohne Zeitverzug möglich ist. Was dort als Besonderheit dargestellt wird, ist in Wahrheit heute Branchenstandard. Eine andere Frage ist aber, ob ein online übermittelter Kostenvoranschlag stets die richtige Lösung ist. Wenn der Schaden über eine Bagatelle hinausgeht, stellt sich nämlich regelmäßig die bereits angesprochene Frage nach der Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.. In solchen Fällen raten wir stets zur Einholung eines Schadengutachtens, denn sowohl nach der Rechtsprechung als auch in der gelebten Praxis ist nur so die korrekte Bezifferung und Durchsetzung der Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. möglich. 

Großer Zeitverzug ist dadurch nicht zu befürchten, denn leistungsfähige Kfz-Sachverständige liefern heute schnelle und auf Wunsch papierlose Gutachten. Und sollte es doch einen Tag länger dauern, ist das vor dem Hintergrund der Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. sicher kein entscheidender Nachteil. Das Schreiben geht weiter: „Falls Sie sich zur Durchführung der Reparatur in dieser Firma entschließen, wird Ihr Fahrzeug auf Wunsch auch abgeholt und nach Reparaturende wieder zurückgebracht, so dass eine mühelose Abwicklung gewährleistet ist.“ 

Auch diese Leistungen erbringt Ihr Autohaus bzw. Reparaturfirma ihres Vertrauens. Sollte es trotz aller Sorgfalt bei der Unfallschadenreparatur – wo Menschen am Werk sind, kann es später einen Grund zur Reklamation geben, dann sind Sie in Ihrer Nähe Ihres vertrauten Reparaturbetriebes. Und weil Sie dort Stammkunde sind, wird es kaum Diskussionen geben. Weiter lesen wir: „Selbstverständlich steht es Ihnen frei, selbst eine Schadenfeststellung vornehmen zu lassen. Bitte übersenden Sie uns auch dann aussagekräftige – wenn möglich digitale – Fotos zum Schadenumfang.“ Auch hier findet sich abermals nicht der leiseste Hinweis auf Ihr vom Bundesgerichtshof verbrieftes Recht, gegebenenfalls ein Schadengutachten einzuholen. Auch hier will man Sie von der Bezifferung der Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. fernhalten. 

Gegen Ende des Formschreibens heißt es dann: „Damit eine schnelle Reparatur möglich ist, sollte die Werkstatt die Ersatzteile vor Reparaturbeginn beschaffen. “Leistungsfähige Werkstätten sind heute in der Lage, jedes beliebige Ersatzteil über Nacht zu beschaffen. Lediglich nicht vom Reparaturbetrieb beeinflussbare Engpässe bei Lieferanten könnten im Einzelfall zu Verzögerungen führen. Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und verkehrssicher, sind daran zumeist so viele Vorarbeiten zu erledigen, dass bereits vorrätige Ersatzteile ohnehin noch nicht verbaut werden könnten. Dann spielt die Lieferzeit keine entscheidende Rolle. Wir hoffen, Ihnen hiermit die angesprochenen Risiken und Nebenwirkungen aufgezeigt zu haben. Unverändert gibt Ihnen die Rechtsprechung bei fremd verschuldeten Unfällen das Recht, den Sachverständigen und die Werkstatt Ihres Vertrauens auszuwählen. Das hat seine guten Gründe. Denn die Versicherung des Unfallgegners verfolgt ganz eigene Interessen.

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