Reparatur nur im qualifizierten Fachbetrieb?

von Carsten Heindorf

Ein Verkehrsunfall wirft immer viele Fragen auf – angefangen bei der oft nicht eindeutigen Schuldfrage bis hin zu Fragen der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs.

Zuerst einmal ist festzuhalten, dass gerade nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Einschalten eines Rechtsanwaltes viel Ärger ersparen kann. Dies gilt auch bei unklaren Haftungsfragen, bei Personenschäden oder bei Versuchen des regulierungspflichtigen Versicherers, die Unfallschadenabwicklung dem Geschädigten aus der Hand zu nehmen.

In jedem Fall ist aber Ihr Kfz-Betrieb oft erster Ansprechpartner und wir werden dafür sorgen, dass Sie in der Lage sind, Ihre Rechte auch wahrzunehmen.

Von ganz besonderer Bedeutung ist im Falle eines Reparaturschadens die Wahl der richtigen Werkstatt. Oft werden die Risiken nicht gesehen, was passieren kann, wenn man sein Fahrzeug in einer möglicherweise unqualifizierten Reparaturwerkstatt instandsetzen lässt. Nicht selten sind es gerade die Haftpflicht- und Kaskoversicherer, die Werkstätten empfehlen, die zwar möglicherweise das Vertrauen des Versicherers besitzen, aber keinesfalls als Vertrauensbetrieb des Kunden gelten sollten. 

Längst nicht jeder Fachbetrieb – ganz gleich ob fabrikatsgebunden oder nicht fabrikatsgebunden – ist tatsächlich in der Lage, alle Anforderungen zu erfüllen, die heute an die Instandsetzung eines modernen Fahrzeugs gestellt werden. Die Bearbeitung hochfester oder ultrahochfester Stähle ist fachgerecht nur mit speziellen Werkzeugen möglich, genauso wie es zwingend erforderlich ist, jederzeit auf die elektronischen Informationen des Herstellers zurückgreifen zu können.

Ein nicht unerhebliches Risiko betrifft die häufig noch gegebene Garantie des Herstellers oder Kulanzmöglichkeiten.

Wird eine Reparatur nicht fachgerecht durchgeführt oder findet die Reparatur nicht in einem autorisierten Betrieb statt, besteht die große Gefahr, dass der Hersteller nicht mehr an sein Garantieversprechen gebunden ist. Auch Kulanzanträge können u.U. nicht mehr mit Erfolg durchgesetzt werden.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Hersteller nicht mehr verpflichtet ist, Korrosionsschäden zu beseitigen, wenn der Kunde – statt in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt – eine Inspektion in einer anderen Werkstatt hat durchführen lassen (BGH, Urteil vom 12.12.2007, AZ: VIII ZR 187/06).

Viele Unfallgeschädigte übersehen, dass bei Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen besondere Verpflichtungen bestehen. Der juristische Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist die Leasinggesellschaft oder die Bank. Nahezu alle Leasing- und Finanzierungsverträge sehen vor, dass die Entscheidung über die Instandsetzung und auch über die Reparaturwerkstatt der eigentliche Eigentümer trifft. Wer demnach die Instandsetzung bspw. in der vom Versicherer benannten Werkstatt durchführen lässt, die nicht vom Hersteller autorisiert ist, läuft Gefahr, dass es Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Leasing- oder Finanzierungsvertrages gibt.

Schließlich sollte ein Aspekt ebenfalls nicht außer Betracht bleiben. Nach wie vor honoriert es der Markt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Fahrzeug scheckheftgepflegt ist und wenn alle Karosserieinstandsetzungen in einem fabrikatsgebundenen Betrieb durchgeführt wurden. Dies bedeutet, dass bei einem Abweichen von diesen Vorgaben mit einem höheren Wertverlust zu rechnen ist.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom Oktober 2009 erneut festgestellt, dass der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze eines fabrikatsgebundenen Betriebs hat. Unter anderem führt der Bundesgerichtshof aus, dass dort grundsätzlich gewährleistet sei, dass eine fachgerechte, werterhaltende Reparatur stattfindet und dass es später keine Schwierigkeiten – bspw. bei der Inanspruchnahme von Gewährleistung, Garantie oder Kulanz – geben kann (BGH, Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).

Zu beachten ist, dass viele fabrikatsgebundene Betriebe Teile der Unfallschadeninstandsetzung auch durch freie Karosserie- und Lackierfachbetriebe durchführen lassen. Die technische Qualität der Instandsetzung hängt demnach auch von der Kompetenz der beauftragten Betriebe ab. Viele Betriebe investieren daher in erheblichem Umfang in Fort- und Weiterbildung, Ausstattung und Elektronik. Diese Investitionen dienen nicht nur der Reparaturqualität, sondern auch der Verkehrssicherheit in Deutschland.

Dies sollten auch die Versicherer bedenken, die in ihrem Partnernetz mit Stundenverrechnungssätzen werben, mit denen die gewünschte Reparaturqualität kaum gewährleistet werden kann.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit seiner „Qualitätsentscheidung“ bestätigt.

Daher können wir Ihnen nur anbieten: Wir stehen an Ihrer Seite und helfen Ihnen bei allen Fragen rund um die Unfallschadeninstandsetzung. Dies gilt nicht nur bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden Im Falle des Haftpflichtschaden ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß Paragraph 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (Paragraph 3 Pflichtversicherungsesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind die vertraglichen Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung., sondern dies gilt selbstverständlich auch bei allen Kaskoschäden, auch wenn Sie einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung haben sollten. Auch in diesen Fällen stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Quelle: BVSK

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