Nach unverschuldetem Unfall SV einschalten

von Carsten Heindorf

Nach unverschuldetem Verkehrsunfall stets Kfz-Sachverständigen einschalten, denn das Sachverständigenhonorar zahlt der Unfallverursacher.

Häufig sind Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verunsichert, ob sie einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragen dürfen. Oft handelt es sich ja scheinbar nur um einfache Schäden, bei denen doch ein Kostenvoranschlag – so die Versicherer – ausreichen würde.

Man kann vor derartigen Entwicklungen nur ausdrücklich warnen. Selbst sogenannte einfachste Schäden stellen sich später oft als durchaus gravierender Unfallschaden heraus. Oft gibt es auch Streit über den Unfallhergang, über die merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. oder bei älteren Fahrzeugen über den Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar. des Unfallfahrzeuges.

Versicherer wollen gerne die Unfallschadenfeststellung selbst bestimmen. Dieses Recht steht dem Versicherer jedoch nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes nicht zu. Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Der Geschädigte soll von unabhängiger Seite her Gewissheit erhalten, wie hoch der Schaden ist, welche Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. ihm zusteht und zugleich soll das Gutachten Beweismittel bewahren, falls der Unfallhergang nachher bestritten wird.

Aus diesem Grund sind Aussagen, wonach ein Kostenvoranschlag ausreicht oder das auf einen Sachverständigen verzichtet wird, schadenersatzrechtlich ohne jede Bedeutung. Der Geschädigte darf auch bei derartigen Aussagen des Versicherers einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen.

Häufig hat der Geschädigte Angst, dass er die Kosten des Sachverständigen selbst tragen muss. Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Liegt nicht erkennbar ein Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. vor (in der Regel unter 750,00 €) sind die Sachverständigenkosten in voller Höhe durch den Schädiger zu zahlen.

Einige Versicherer haben zwischenzeitlich damit begonnen, Sachverständigenrechnungen willkürlich zu kürzen.

Auch in diesen Fällen muss der Geschädigte keine Angst haben. Entweder beruft sich der Sachverständige bei der Durchsetzung seiner Honorarforderung auf die zu seinen Gunsten erteilte Abtretungserklärung und klagt selbst gegen den Versicherer oder aber der beauftragte Rechtsanwalt wird die restlichen Sachverständigenkosten für den Geschädigten durchsetzen.

Offensichtlich hat die aktuelle Kürzungskampagne einiger Versicherer nichts mit der Höhe des Sachverständigenhonorars zu tun, sondern Zielsetzung ist vielmehr die Verunsicherung des Geschädigten, damit dieser gänzlich darauf verzichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen. Dem sollte mit allen Mitteln entgegengetreten werden.

Weitere Informationen stellt der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK – gern zur Verfügung.

Einen BVSK-Sachverständigen finden Sie auch in Ihrer Nähe.

Kfz-Sachverständigenbüro Carsten Heindorf GmbH Martin-Heinrich-Klaproth-Straße 36 38855 Wernigerode

Tel. 03943-553390

Notruf: 03943-55 33 99 33

Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – Kurfürstendamm 57, 10707 Berlin, Telefon: 030/25 37 85-0, Telefax: 030/25 37 85-10, email: info@bvsk.de

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