Gutachtenbeauftragung und Sachverständigenkosten

von Carsten Heindorf

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen.

Der Kfz-Betrieb ist berechtigt, seinen Kunden bei der Beauftragung des Sachverständigen zu unterstützen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten, wenn es sich nicht um einen für jeden Laien erkennbaren Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. handelt (Indiz hierfür: Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. geringer als 715,- €).

Das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, besteht auch dann, wenn der Versicherer bereits einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hat. Der Kfz-Betrieb sollte schon im eigenen Interesse darauf achten, dass ausschließlich qualifizierte Sachverständige mit der Schadenfeststellung beauftragt werden, da andernfalls ggf. sogar ein Mitverschulden des Kfz-Betriebes vorliegen kann, wenn ein erkennbar unqualifizierter Sachverständiger, der beispielsweise zugleich auch einen Reparaturbetrieb betreibt, beauftragt wird.

Hohe Qualitätsanforderungen bei Schadengutachten

Die Anforderungen, die von geschädigten Autofahrern, Gerichten und Versicherungen an die Erstellung von Schadengutachten gestellt werden, sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Aufgrund der immer komplexer werdenden Fahrzeugtechnik und aufgrund zunehmender Verpflichtungen des Kfz-Sachverständigen, die aktuelle Rechtsprechung zu Fragen der Unfallschadenregulierung bei der Gutachtenerstellung zu beachten, kann nur dringend davor gewarnt werden, sich ohne entsprechende Ausbildung als Kfz-Sachverständiger zu betätigen. Die Ausbildung zum Kfz-Sachverständigen zieht sich beispielsweise bei den Sachverständigen des BVSK oder den Sachverständigeen zum Teil über mehrere Jahre hin und ist stets verbunden mit der Verpflichtung, regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Nach wie vor sind allerdings „Institute“ am Markt tätig, die Interessenten versprechen, sie in wenigen Tagen zum Sachverständigen ausbilden zu können. Derartige Schnellausbilder, die vor allen Dingen angestellte Kfz-Meister oder Inhaber von Kfz-Werkstätten ansprechen, gelten übereinstimmend als die schwarzen Schafe der Branche, vor denen nur eindringlich gewarnt werden kann. Die Risiken, denen sich mangelhaft qualifizierte Sachverständige aussetzen, z.B. durch fehlerhafte Begutachtung von Verkehrsunfallschäden, sind enorm. Schadensersatzansprüche, die in die Millionenhöhe gehen können, können die Existenz gefährden. Wird beispielsweise die Beschädigung eines sicherheitsrelevanten Teiles nicht erkannt und kommt es infolgedessen später zu einem Verkehrsunfall, haftet der Kfz-Sachverständige.

Viele Versicherer sind zwischenzeitlich dazu übergegangen, Gutachten entweder durch eigene Sachverständige oder durch qualifizierte fremde Sachverständige umfassend zu prüfen. Stellt sich hierbei heraus, dass Gutachten fehlerhaft sind, kann es zu erheblichen Verzögerungen bei der Regulierung kommen. Da häufig in Verbindung mit den sogenannten Schnellausbildern Kfz-Sachverständige zugleich auch in Autohäusern tätig sind, die den Schaden dann reparieren sollen, besteht die naheliegende Gefahr einer Rufschädigung sowohl für den Sachverständigen wie für den gesamten Kfz-Reparaturbetrieb. Nicht zuletzt das Vertrauen des Autofahrers in seinen Kfz-Reparaturbetrieb wird durch derartige Verhaltensweisen erschüttert. Jedem Kfz-Betrieb kann daher nur geraten werden, insbesondere im Haftpflichtschaden Im Falle des Haftpflichtschaden ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß Paragraph 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (Paragraph 3 Pflichtversicherungsesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind die vertraglichen Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung. die Begutachtung unfallgeschädigter Fahrzeuge ausschließlich qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen zu überlassen. Dies stärkt das Vertrauen des Kunden in den eigenen Betrieb und dies sichert auch eine problemlose Zusammenarbeit zwischen Kfz-Betrieb und Versicherung.

Das Thema Qualitätssicherung bei der Schadenfeststellung hat derzeit bei nahezu allen großen Versicherungen höchste Priorität. Jeder Kfz-Betrieb ist gut beraten, sein Ansehen nicht durch eigene im Schnellverfahren ausgebildete Kfz-Sachverständige zu beschädigen. Darüber hinaus sollte jeder auch überlegen, ob es sinnvoll ist, Beträge, die leicht bis € 2.500,00 gehen, für mehr oder weniger bessere Wochenendkurse auszugeben, statt in fundierte Fort- und Weiterbildung zu investieren.

Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass Ihnen alle unfallbedingten Kosten erstattet werden. Hierzu zählt auch, dass Sie das uneingeschränkte Recht haben, einen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens einzuschalten.

Der unabhängige Kfz-Sachverständige ermittelt nicht nur den Umfang des Schadens, sondern er sichert gleichzeitig Beweise hinsichtlich des Unfallherganges. Er ermittelt ggf. die Höhe der merkantilen Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen., die selbst bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind durchaus gegeben sein kann.

Liegt ein Totalschaden Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aber auch dann, wenn im Falle der fiktiven Abrechnung die Netto-Reparaturkosten größer sind, als die Differenz aus Wiederbeschaffung und Restwert. Von Unmöglichkeit der Wiederherstellung kann aus heutiger Sicht der Technik, selbst bei ausgebrannten bzw. völlig kollabierten Karosserien, nicht mehr ausgegangen werden. Jedoch begründet bei solch signifikanten Zerstörungsgraden der überproportional hohe Aufwand die Forderung zur Frage nach der Wirtschaftlichkeit.   vor, ermittelt er den Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. sowie den Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar. Ihres Fahrzeuges.

Lediglich in Fällen, in denen es sich um einen sogenannten Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. handelt, werden die Kosten durch den gegnerischen Versicherer in der Regel nicht übernommen. Ein Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. liegt nur dann vor, wenn die Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. für den Laien erkennbar sich im Bagatellbereich bewegen. Indiz hierfür können Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. unterhalb von 715,00 € sein. In allen anderen Fällen kann schon begrifflich nicht von einem Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. gesprochen werden und die Kosten für die Inanspruchnahme des Kfz-Sachverständigen sind durch den gegnerischen Versicherer zu erstatten. Stellt der Kfz-Sachverständige fest, dass lediglich ein Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. vorliegt, wird er Ihnen dies rechtzeitig mitteilen, damit Ihnen nicht unnötig Kosten entstehen.

In vielen Fällen verzichtet der gegnerische Versicherer „großzügig“ auf Hinzuziehung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Dieser Verzicht hat rechtlich keinerlei Bedeutung, da der Versicherer hier nicht etwa auf ein Recht verzichtet, das ihm zusteht, sondern auf ein Recht verzichtet, dass Ihnen zusteht. Auch wenn der Versicherer selbst keinen Kfz-Sachverständigen benötigt, sollten sie auf Ihr Recht der unabhängigen Schadenfeststellung nicht verzichten. Keinesfalls sollten Sie sich auf Hinweise einlassen, dass der Versicherer selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen wird, um Ihnen die Mühe des Suchens nach einem eigenem Kfz-Sachverständigen „abzunehmen“.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen auf Unabhängigkeit und Qualität achten. Sie hier Ihren Sachverständigen des Vertrauens.

Geschädigter darf Kfz-Sachverständigen einschalten – BVSK-Honorarbefragung 2005/ 2006 (zur Angemessenheit des Sachverständigenhonorars)

Mehrfach hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein geschädigter Autofahrer das Recht hat, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen. Bereits bei einem Schaden ab 715,00 € müssen die Kosten vom gegnerischen Versicherer übernommen werden (Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03).

Gelegentlich kommt es zu Streit über die Höhe des Sachverständigenhonorars. Auch hier hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe berechnen darf (Urteile vom 04.04.2006, AZ: X ZR 80/05 und X ZR 122/05)

Der Bundesgerichtshof hat klar darauf hingewiesen, dass für den Fall, das keine explizite Regelung über die Honorierung getroffen wurde, abzustellen ist auf die Üblichkeit. Die Üblichkeit richtet sich danach, was in einer Region mehrheitlich als Berechnungsmodus herangezogen wird.

Abzustellen ist dabei bei der Berechnung des Sachverständigenhonorars auf die Verfahrensweise der Mehrheit der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen, wobei ergänzend auch darauf hingewiesen werden kann, dass Sachverständigenorganisationen, wie bspw. carexpert, TÜV oder die SSH als Organisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger die Schadenhöhe zur Grundlage der Abrechnungstabellen macht.

Zur Üblichkeit des Sachverständigenhonorars kann man sich unter anderem auf die aktuelle BVSK-Honorarbefragung 2005/ 2006 berufen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Mehraufwand bei der Gutachtenerstellung, bspw. durch die BGH-Entscheidungen zur Aufgabe der 70 %-Grenze, sich nicht in vollem Umfang in der Honorargestaltung widerspiegelt.

Gerade vor dem Hintergrund der oben genannten BGH-Entscheidungen, erschien es dem BVSK sinnvoll, die Auswertung der Honorarbefragung zu verändern.

Während in der Vergangenheit ausschließlich Einzelwerte veröffentlicht wurden, bspw. den niedrigsten und den höchsten Wert, um somit die Bandbreite der Sachverständigenhonorare darzustellen, hat sich der BVSK bemüht, in diesem Jahr mit einem so genannten BVSK-Korridor eine Bandbreite widerzuspiegeln, in der sich der größte Teil der Sachverständigenhonorare bewegt.

Auf eine Veröffentlichung des höchsten und des niedrigsten Honorarwertes wurde verzichtet, zumal beide Werte aus Sicht des BVSK nicht aussagekräftig sind.

Zumindest problematisch ist aus Sicht des BVSK auch die Veröffentlichung eines Durchschnittswertes, da sich bei Angabe des Durchschnittswertes nicht erkennen lässt, wie viel Prozent der Sachverständigen sich um diesen so genannten Durchschnittswert bewegen. Im Rahmen der Auswertung wurde seitens des BVSK festgestellt, dass zwischen 40 % und 60 % der Mitglieder sich mit ihrem Honorar in einem relativ eng umgrenzten Korridor bewegen. Dies bedeutet, dass sich weniger als die Hälfte der Mitglieder des BVSK oberhalb und unterhalb dieses so genannten Korridors bewegen.

Da in diesem Bereich zweifelsfrei der Schwerpunkt der Grundhonorare liegt, hat sich der BVSK erstmalig entschlossen, diese Bandbreite unter dem Titel BVSK-Korridor („HB III“) zu veröffentlichen.

Gerade bei der Bestimmung der Angemessenheit eines Sachverständigenhonorars aufgrund einer zu ermittelnden Üblichkeit wird dieser Korridor eine wichtige Hilfe darstellen.

Nach einem Verkehrsunfall stets Ihre Werkstatt des Vertrauens wählen und einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen einschalten

Verkehrsrechtsanwälte und Kfz-Sachverständige haben in einer Erklärung darauf hingewiesen, dass zunehmend dazu übergegangen wird, nach einem Verkehrsunfall auf Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen zu verzichten und den Geschädigte n in eine so genannte Vertrauenswerkstatt des Versicherers zu lenken.

Viele Geschädigte, die unverschuldet einen Unfall erleiden, wissen überhaupt nicht, dass sie das Recht haben, in die Werkstatt des eigenen Vertrauens zu gehen und einen Sachverständigen des eigenen Vertrauens einzuschalten. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Versicherer erklärt, dass er bereit ist, ohne Kfz-Sachverständigen diesen Schaden zu regulieren.

Keinesfalls sollte man sich auf Angebote des gegnerischen Versicherers einlassen, auf einen Sachverständigen zu verzichten oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherung durchführen zu lassen.

Aus guten Gründen spricht auch die Rechtsprechung davon, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die freie Wahl hat, welchen Kfz-Sachverständigen er hinzuzieht und in welche Werkstatt er geht.

Das Autohaus berät den Geschädigten hier fachkompetent.

Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger stellt heute weit mehr als nur die reinen Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. fest. Sein Gutachten ist in aller Regel Garant dafür, dass es später auch bei Streitfragen nachvollziehbare Aussagen zu den unfallbedingten Schäden gibt. Der Sachverständige wird überdies auch die merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. feststellen, d. h. die Schadenersatzposition, die der gegnerische Versicherer zahlen muss, weil der Schaden am Fahrzeug – selbst wenn er perfekt repariert wird – den möglichen Veräußerungserlös des Fahrzeuges deutlich mindert. Nach neuerer Rechtsprechung ist auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. durchaus möglich. In vielen Fällen liegt die merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen. sogar deutlich über 10 % des Unfallschadens.

Viele Geschädigte haben Angst davor, dass sie die Gutachtenkosten selbst bezahlen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unfallverursacher verpflichtet, auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu erstatten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um einen so genannten Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. handelt. Von einem Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. kann man allerdings nur sprechen, wenn die Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. kleiner als 715,00 € sind.

Der Sachverständige wird in aller Regel seinen Kunden bitten, eine Sicherungsabtretung sowie eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen, damit die Gutachterkosten direkt von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden können.

Kostenvoranschläge können zwar in einigen Fällen ausreichend sein, in aller Regel ersetzen Sie jedoch nicht das qualifizierte Gutachten. Kostenvoranschläge berücksichtigen grundsätzlich keine merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen., können keine Angaben zum Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar. des Fahrzeuges machen und haben auch in einem späteren Streitfall nur sehr eingeschränkte Beweiskraft. Vielfach stellt sich der geschädigte Autofahrer mit einem Kostenvoranschlag auch deutlich schlechter, als wenn von Anfang an ein ordnungsgemäßes Gutachten über die gesamte Schadenhöhe erstellt worden wäre.

Darf ich einen Kfz-Sachverständigen einschalten?

Der Geschädigte hat bei einem unverschuldeten Unfall ohne Einschränkung das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Die Sachverständigenkosten sind durch den gegnerischen Versicherer zu erstatten, falls es sich nicht um einen so genannten Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. handelt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist von einem Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus: Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien  Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...) evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.) Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.  Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde. Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren,  usw. höher als 715,00 € liegen.

Der Sachverständige darf auch eingeschaltet werden, falls der Versicherer gegenüber dem Geschädigten „großzügig“ darauf verzichtet hat, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Aus guten Gründen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschädigte in aller Regel gut beraten ist, bei einem unverschuldeten Unfall nicht auf einen Sachverständigen zu verzichten.

Auch bei einem Unfall mit Teilschuld kann es sinnvoll sein, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten für den Sachverständigen werden zumindest in Höhe der Haftungsquote durch den gegnerischen Versicherer übernommen.

Auszugsweise dürfen wir nachfolgend aus der vorgenannten BGH-Entscheidung (Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03) zitieren, die bestätigt hat, dass bei Schäden über 715,00 € ein Sachverständiger eingeschaltet werden darf und die Kosten hierfür stets durch den gegnerischen Versicherer zu übernehmen sind:

„5. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111). Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).

Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).

c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist. [...]“

Unabhängige Schadenfeststellung statt elektronische Prüfberichte

Derzeit gibt es Tendenzen in der Schadenabwicklung, sowohl bei Haftpflicht- wie auch bei Kaskoschäden verstärkt auf so genannte elektronische Prüfberichte, wie Sie beispielsweise die Firma ControlExpert anbietet, zu setzen. Häufig werden die Prüfberichte eingesetzt, um Kostenvoranschläge, Gutachten oder Rechnungen der Kfz-Betriebe nach den Vorgaben der regulierungspflichtigen Versicherer willkürlich zu kürzen. Betroffen sind insbesondere Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsatz kosten, Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. und Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar..

Selbst Automobilhersteller oder Verbände tragen sich derzeit mit dem Gedanken, bei der Schadenabwicklung verstärkt Kostenvoranschläge anzubieten bei klarer Umgehung des Rechts des Geschädigten, bei einem unverschuldeten Unfall einen Sachverständigen seines Vertrauens einzuschalten. Wie man derzeit in der Fachpresse verfolgen kann, wird bei Fällen, die durch die elektronischen Prüfberichte nicht sofort erfasst werden, in erster Linie eine Überprüfung durch Sachverständige der Versicherungswirtschaft oder durch Sachverständige von Organisationen, die eng mit der Versicherungswirtschaft zusammenarbeiten, geplant. Leidtragende in einem derartigen System sind zweifelsfrei die Kfz-Reparaturbetriebe selbst und die geschädigten Autofahrer.

Es liegt in der Hand eines unabhängigen und qualifizierten Kfz-Reparaturbetriebes, alles daran zu setzen, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seine Rechte wahrnehmen kann, damit tatsächlich 100 % Schadenersatz geleistet wird.

Es besteht nicht die geringste Veranlassung, in einem Haftpflichtschadenfall dem Wunsch des regulierungspflichtigen Versicherers Folge zu leisten und eigene Kostenvoranschläge zu erstellen, die weder den Schaden vollständig wiedergeben können, noch durch den regulierungspflichtigen Versicherer erstattet werden. Diese Aussage gilt umso mehr, als der Kfz-Betrieb sich weit aus besser profilieren kann, wenn er dafür Sorge trägt, dass sein Kunde in der Lage ist, alle ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Es ist schon erstaunlich, dass als einzige Gegenleistung des Versicherers für den Verzicht auf ein Sachverständigengutachten oder für den Verzicht auf einen Anwalt eine schnelle Zahlung angeboten wird. Zur Zahlung sämtlicher unfallbedingter Kosten ist der Schädiger, d. h. der regulierungspflichtige Versicherer ohnehin Kraft Gesetzes verpflichtet. Offenbar will man den Aufwand der Schadenfeststellung nun auch im Haftpflichtschadenfall auf die Werkstatt verlagern, verbunden mit dem Generalangriff auf Nebenkosten sowie auf merkantile Wertminderung Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines Verkaufs nach fachgerechter Instandsetzung, einen geringeren Erlös erzielen wird, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen., Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler in seiner Region, unmittelbar vor dem Schadenereignis hätte erwerben wollen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage., Restwert Die Sache (Kfz) stellt für den Geschädigten nach erheblicher Beschädigung meist nur noch ein ideellen Wert dar. Tatsächlich haben Unfallfahrzeuge aber noch reellen Geldwert. Daneben zählen brauchbare Ersatzteile wie Türen, Klappen, Leuchten oder Baugruppen wie Motor und Getriebe für Verwertungsbetriebe zu begehrter Handelsware. Stark deformierte, ausgebrannte oder völlig zerstörte Fahrzeuge wiederum, sind in aller Regel nur noch der mit Entsorgungskosten verbundenen Verwertung zuzuführen. Was also letzendlich Autohäuser, Autohändler und Verwertungsbetriebe bereit sind, für das beschädigte Fahrzeug auszugeben, ermittelt der unabhängige Kfz-Sachverständiger auf dem regionalen Markt und legt die Ergebnisse transparent im Gutachten dar. und unabhängige Kfz-Sachverständige.

Die Zeche zahlt aber auch der Kunde des Autohauses, der oft nicht den Schadenersatz erhält, der ihm zusteht und der im Zweifel sein Autohaus für die schlechte Beratung verantwortlich machen wird.

Der bessere und letztlich auch erfolgreichere Weg ist die umfassende Beratung des Kunden, die nach dem Wegfall des Rechtsberatungsgesetzes voraussichtlich Anfang 2008 noch wesentlich leichter möglich sein wird, als wie dies heute der Fall ist. Effizient ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes und vor allen Dingen die Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Kommt es dann im Anschluss zu Kürzungen durch diverse Prüfberichte, reicht in der Regel ein Schreiben des Sachverständigen und des Anwaltes aus, um vollständige Zahlung zu erreichen.

Beispiele:

Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen (durch Geschädigten)

Sachverhalt:

Versicherung weigert sich, den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen zu zahlen, da sie selbst einen Sachverständigen beauftragt habe.

Vorgehensweise:

Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, unabhängig davon, ob der Versicherer selbst einen Sachverständigen beauftragt.

Ausnahme: Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.  WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen. Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind.

Beauftragung eines Sachverständigen (durch Kfz-Betrieb)

Sachverhalt:

Der Kunde beauftragt den Kfz-Betrieb, die Reparatur gemäß Sachverständigengutachten vorzunehmen. Daraufhin beauftragt der Kfz-Betrieb im Namen des Kunden einen Kfz-Sachverständigen, den der Kfz-Betrieb ausgewählt hat.

Vorgehensweise:

Der Kfz-Betrieb ist berechtigt, den Sachverständigen im Namen des Kunden zu beauftragen und auszuwählen, soweit der Geschädigte keine anderen Anweisungen erteilt. Bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen sollte der Betrieb auf Qualitätskriterien achten (siehe auch Merkblatt „Anforderungen an Kfz-Sachverständige“).

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