Das Recht des Geschädigten auf einen Rechtsanwalt

von Felix Heindorf

Der Geschädigte hat das Recht, nach einem Unfallschaden grundsätzlich einen Anwalt seines Vertrauens zu beauftragen.

Dies gilt auch bei geringen Schadenssummen oder wenn aufgrund klarer Haftungslage scheinbar oder tatsächlich keine rechtlichen Schwierigkeiten vorhanden sind. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem Prinzip der Waffengleichheit in Hinblick auf den geschulten Sachbearbeiter der regulierungspflichtigen Versicherung. Der Kfz-Betrieb ist berechtigt, seinen Kunden bei der Auswahl des Anwaltes zu unterstützen. Aus Sicht des Autohauses ist es wichtig, nach Möglichkeit ausschließlich Anwälte zu berücksichtigen, die auch verkehrsrechtlich Erfahrung besitzen.

Der Geschädigte hat bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Tatsächliche und greifbare Vorteile für den Kunden:

Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht notwendig, da dem Geschädigten keine Anwaltskosten entstehen. Der Geschädigte hat die Sicherheit, dass eine optimale Ausschöpfung der Schadensersatzansprüche erfolgt. Der Anspruchsteller kennt oft seine Rechte auf Durchsetzung von Nebenforderungen nicht. Der Anwalt hält die Akte unter strenger Fristkontrolle und überwacht die angemessene Abrechnung. Durch die Tätigkeit des Anwaltes ist der Geschädigte von allerlei aufhaltenden Nebentätigkeiten befreit (Telefonate mit dem Versicherer, Schriftverkehr). Der Anwalt bezahlt auf Wunsch des Kunden die Rechnungen direkt. Somit spart der Kunde Zeit und Geld für etwaige Überweisungen. Die Rechtsprechung gibt dem Geschädigten nahezu uneingeschränkt das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, um „Waffengleichheit“ mit der gegnerischen Versicherung herzustellen

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