Das "anerkannte" Gutachten
von Carsten Heindorf
Oft hört man bei der Abwicklung eines Unfallschadens den Satz, dass man einen Kfz-Sachverständigen nehmen solle, der bei den Versicherungen „anerkannt“ sei, falls ein Kfz-Sachverständiger überhaupt erforderlich ist.
Befolgt man diesen Ratschlag, der sicher nicht immer gut gemeint ist, drohen durchaus gelegentlich unangenehme Überraschungen. Wir wollen nachfolgend daher den Begriff der Anerkennung aufhellen und vor allen Dingen der Frage nachgehen, was denn tatsächlich mit dem Begriff der Anerkennung bei einem Versicherer gemeint sein kann.
Der Beruf des Kfz-Sachverständigen ist gesetzlich bedauerlicherweise bis zum heutigen Tage nicht geregelt. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass unqualifizierte Gutachter tätig werden. Der Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – hat sich bereits in den 50er Jahren dafür eingesetzt, eine gesetzliche Regelung für den Beruf des Kfz-Sachverständigen einzuführen. Nachdem die Bemühungen weitestgehend gescheitert sind, hat der BVSK als Voraussetzung für eine Mitgliedschaft eine so genannte Verbandsanerkennung in Verbindung mit einer Fachkundeprüfung eingeführt.
Diese Fachkundeprüfung entspricht im Wesentlichen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder der Zertifizierung durch das IfS. Der Bundesgerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung (Az. 1 ZR 140/82 vom 23. Mai 1984) die Berechtigung des BVSK festgestellt, eine besondere Anerkennung für besondere Fachkunde auszusprechen, da die Prüfung inhaltlich den Fachkundeprüfungen der Industrie- und Handelskammer entspricht. Insoweit ist die Bezeichnung anerkannt durch den BVSK zweifelsfrei ein Qualitätskriterium. Im Sprachgebrauch oft anders verwendet wird allerdings der Begriff anerkannt bei Versicherungen. Eine derartige Anerkennung existiert nicht und dürfte aus Wettbewerbsgründen auch unzulässig sein.
Entscheidend aus Sicht des Verbrauchers ist vielmehr, dass der Sachverständige den Schaden vollumfänglich feststellt, dass er den korrekten Stundenverrechnungssatz Dieser Faktor ist ein Begriff aus dem betriebswirtschaftlichen Bereich. Damit ein Betrieb entsprechend seiner Kostenstruktur wirtschaftlich ist und bleibt, wird diese Größe innerbetrieblich kalkuliert anhand von Personalstärke- und Einsatz sowie den damit verbundenen Lohn- und Lohnnebenkosten. Mit Prozentsätzen für Gemeinkosten, Unternehmerrisiken bzw. Gewinn beaufschlagt und in Relation auf 1h heruntergebrochen wird dieser Wert im Ergebnis als Bruttobetrag in den Geschäftsräumlichkeiten für den Kunden zugänglich (Aushang) offeriert.
In vielen Reparaturbetrieben wird dieser Stundensatz noch in verschiedene Kategorien unterteilt. So differieren die Sätze für Mechanik - Karosserie- bzw. Elektrikarbeiten meist untereinander.
Bsp.: Stundenverrechnungssatz Mechanik 79,-€ Stundenverrechnungssatz Karosserie 86,-€
Für eine Stunde Werkstattleistung (Inspektion) bezahlt der Kunde 79 Euro inkl. Umsatzsteuer, wobei für eine Stunde Arbeit (Schwellerreparatur) 86 Euro inkl. USt berechnet werden. des Kfz-Betriebes übernimmt, alle Nebenkosten erwähnt und ausreichende Zeitvorgaben für die Instandsetzung berücksichtigt. Ob ein derartig komplettes Gutachten immer zur Freude des regulierungspflichtigen Versicherers ist, kann dahinstehen, da auf der Grundlage eines korrekten Gutachtens die Reparaturkosten Konkret auf die Sache Fahrzeug und dessen Instandsetzung bezogen, bedeutet dies die Summe aus:
Arbeitslohn für den Zeitaufwand, den der Mechaniker/Karosseriebauer für die Reparatur (Demontage/Montage von Teilen bzw. Blechbearbeitung) benötigt
Lackierlohn für den Zeitaufwand, den der Lackierer für Vorbereitung, Farbauftrag und Finish benötigt
Stück-/Mengenpreis für benötigte Lacke und Lackierverbrauchsmaterialien
Preis für die Ersatzteile (Blinker, Motorhaube, ...)
evtl. Aufschläge zu diesen Ersatzteilpreisen, da Preisangabe vom Hersteller unverbindlich
prozentualer Aufschlag für Kleinmaterial (Klammer/Clips etc.)
Lohn für den Zeitaufwand durch zusätzliche Arbeit wie Karosserie- oder Fahrwerksvermessung, Fahrzeug-/Teiletransport vom/zum Lackierer*Der jeweilige Zeitaufwand wird mit dem geltenden Stundenverrechnungsatz des Betriebes multipliziert.
Gleichzusetzen für Reparaturkosten wäre also der Endrechnungsbetrag, den die Werkstatt für die berechnete und erbrachte Leistung der Instandsetzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug fordern würde.
Abzugrenzen hiervon sind die Kosten, die neben der Reparatur anfallen, bspw. Gebühren für Gutachten o. Rechtsvertretung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Standgebühren, usw. in voller Höhe zu erstatten sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus positiv zu bewerten, wenn ein eingereichtes Gutachten auf Nachfragen des regulierungspflichtigen Versicherers stößt. In diesem Fall hat der qualifizierte Sachverständige darzustellen und zu begründen, warum bestimmte Schadenpositionen in seinem Gutachten berücksichtigt sind.
Der unabhängige Kfz-Sachverständige ist Garant dafür, dass ein Unfallschaden vollumfänglich erfasst wird. Er hat den Schaden in voller Höhe zu ermitteln, was natürlich auch beinhaltet, das er den Schaden nicht künstlich zu erhöhen hat. Ziel muss es sein, 100% des Unfallschadens zu erfassen
Aus guten Gründen hat die Rechtsprechung dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall das uneingeschränkte Recht zugesprochen, einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen, völlig losgelöst davon, was der Versicherer zuvor erklärt.
Die Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu erstatten, soweit es sich nicht um einen erkennbaren Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.
WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen.
Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. handelt. Ein Bagatellschaden Die Höhe, nach dem sich ein sogenannter Bagatellschaden bemisst, liegt nach derzeitiger Auffassung der gerichtlichen Instanzen bei 700,- Euro. Ist der eingetretene Schaden hinsichtlich dieser Grenze geringfügiger einzuschätzen, sollte für den Schadensersatz ein Kostenvoranschlag der Werkstatt genügen.
WICHTIG: Für eine umfassende Kostenschätzung und Deutung des Schadensbildes am Fahrzeug ist jedoch ausschlaggebend, ob der Laie (ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter) nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachtet. Soll heißen, kann der Laie nicht beurteilen, ob die Schadenshöhe 700,-€ übersteigt, darf er sich eines Sachverständigen bedienen.
Nutzen Sie unsere kostenlose technische Erstberatung , um sicher zu sein, dass später (bei Leasingrückgabe/Verkauf) keine Kosten auf Sie zukommen, weil etwa verdeckte Beschädigungen nicht erkannt wurden und diese wertmindernd am Fahrzeug verblieben sind. wird in aller Regel definiert als Unfallschaden unterhalb von 715,00 €.
Bei Fragen können Sie sich auch an Ihren BVSK-Sachverständigen oder an den BVSK unmittelbar wenden.
Quelle: BVSK
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